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Gemäß § 4 Abs 2 ZivMediatG hat die Bundesministerin für Justiz zur Vorbereitung der Ernennung Vorschläge für zwölf Mitglieder (und zwölf Ersatzmitglieder) von repräsentativen Vereinigungen auf dem Gebiet der Mediation einzuholen.
Repräsentativ ist eine Vereinigung, der unter Berücksichtigung des fachlichen Tätigkeitsbereichs eine ins Gewicht fallende Anzahl an in der Mediation tätigen Mitgliedern angehört und die bundesweit oder in einem überwiegenden Teil des Bundesgebiets wirkt (§ 4 Abs 3 ZivMediatG).
II. Wenn Ihre Vereinigung dem Kreis repräsentativer Vereinigungen im Sinne des § 4 Abs 3 ZivMediatG angehört, werden Sie eingeladen, dem Bundesministerium für Justiz jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied schriftlich vorzuschlagen.
III.Die Vorschlagserstattung präjudiziert die Bundesministerin für Justiz bei der Bestellung der Beiratsmitglieder nicht.
In die Vorschläge sind gemäß § 4 Abs 4 ZivMediatG möglichst Personen aufzunehmen, die über praktische Erfahrungen oder theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Mediation verfügen. Bedacht zu nehmen ist auch auf eine Vertretung der Belange jener, die Mediation in Anspruch nehmen oder hiefür besonders in Betracht kommen. Eine wiederholte Ernennung eines (Ersatz-)Mitglieds ist möglich.
In allfällige Vorschläge möge auch eine Begründung zur Repräsentativität Ihrer Vereinigung im Sinne des § 4 Abs 3 ZivMediatG (insbesondere fachlicher und geographischer Tätigkeitsbereich sowie Anzahl an in der Mediation tätigen Mitgliedern) abgegeben werden.
IV. Im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Funktionsperiode des Beirates wird ersucht, allfällige Vorschläge bis spätestens 31. Mai 2024 an team.pr@bmj.gv.at zu übermitteln.
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