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Zivilrechtsmediation

(Personenbezogene Begriffe meinen Frauen und Männer! Die Information ist gelegentlich vereinfacht. Authentisch ist der Gesetzes- und Verordnungstext!)




1. Rechtsquellen

Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen
(Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator
(Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV), BGBl. II Nr. 47/2004


2. Der Begriff

Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG: "eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen".

Mediation "in Zivilrechtssachen" (Zivilrechtsmediation) ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind (§ 1 Abs. 2 ZivMediatG).


3. Die Liste der Mediatoren

Seit 1.5.2004 führt das Bundesministerium für Justiz eine Liste der eingetragenen Mediatoren. Folgende Daten sind einzutragen:


Folgende Informationen können darüber hinaus eingetragen werden:

Überdies besteht die Möglichkeit, dass die Kenntnis allfälliger weiterer Arbeitssprachen veröffentlicht werden kann. Bedenken Sie aber dabei, dass die Kenntnisse ausreichen müssen, um in dieser Sprache eine Mediation durchzuführen.

Auch Ihr Porträtfoto können Sie veröffentlichen, wenn Sie dies wünschen; zu diesem Zweck werden Sie gebeten, per E-Mail (mediatorenliste@bmj.gv.at) ein digitales Foto (Hochformat) zu übermitteln (bitte nicht vergessen, den Absender genau zu bezeichnen, damit keine Fotos verwechselt werden). Das Foto soll die Größe von ca. 110 pixel breit und 145 pixel hoch haben.


4. Voraussetzungen für die Eintragung:


Fachlich qualifiziert ist, wer


Die Ausbildung ist tunlichst in eingetragenen Ausbildungseinrichtungen – inkl. Universitäten – zu absolvieren. Zur Liste der Ausbildungseinrichtungen siehe unten.

Der Inhalt der Ausbildung ist in § 29 ZivMediatG sowie in der dazu ergangenen Verordnung geregelt (BGBl. II Nr. 47/2004).

Zum Inhalt des Antrags siehe § 8 ZivMediatG. Die Ersteintragung gilt längstens fünf Jahre, die Aufrechterhaltung der Eintragung für jeweils 10 weitere Jahre ist möglich.


5. Versicherungspflicht

Bei der Antragstellung ist eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen (Versicherungsvertrag nach österreichischem Recht; Mindestversicherungssumme 400.000 Euro; kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers).

Die Versicherungen sind verpflichtet, den Wegfall des Versicherungsschutzes (etwa wegen Prämienverzugs oder wegen Kündigung des Versicherungsvertrags) dem Bundesministerium für Justiz zu melden. Dieses fordert die/den betroffenen Mediator/in danach auf, innerhalb einer bestimmten Frist das Bestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen.

Wenn Sie den Versicherer wechseln und einen bestehenden Versicherungsvertrag kündigen, wird auch das dem Bundesministerium für Justiz bekanntgegeben. Sie werden jedoch nicht sofort automatisch aus der Liste gelöscht, sondern auch in diesem Fall wird Ihnen eine Frist gesetzt, zum Beispiel den Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem anderen Versicherer nachzuweisen (sofern Sie das nicht schon aus eigenem getan haben). Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Versicherungsschutz wegen des Austritts aus einem Verband wegfällt, der seinen Mitgliedern eine Gruppenversicherung ermöglich hat.


6. Die Eintragung in die Liste der Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz ist nicht an die Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder Vereinen der Mediatoren gebunden. Umgekehrt ersetzt die Mitgliedschaft auch nicht den Nachweis der Ausbildung, der gegenüber dem Bundesministerium für Justiz zu erbringen ist.

Für den Antrag ist eine Gebühr von 345 Euro zu zahlen.


7. Aufrechterhaltung der Eintragung

Frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer kann die/der Mediator/in, sofern sie/er in der Liste der Mediatoren eingetragen bleiben möchte, schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Gleichzeitig hat sie/er die Fortbildung im Sinne des § 20 ZivMediatG darzustellen und eine aktuelle (nicht älter als drei Monate) Strafregisterauskunft vorzulegen. Das Bundesministerium für Justiz nimmt auch Fortbildungsnachweise entgegen, die schon vor dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung übermittelt werden.


Allerdings können Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung erst frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer gestellt werden (das jeweilige Datum ist in der Liste bei jeder/m Mediator/in ersichtlich). Früher gestellte Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung wären zurückzuweisen.

Auch für den Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung ist eine Gebühr von 345 Euro zu zahlen.

Wenn kein Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung gestellt wird, endet die Eintragung automatisch. Ein späterer Antrag auf Neueintragung ist jederzeit möglich (und löst die Gebührenpflicht aus).

Personen, die einmal nach der Übergangsbestimmung des § 34 ZivMediatG unter gemilderten Voraussetzungen in der Liste eingetragen waren, müssen bei einer späteren Neueintragung keine zusätzlichen Ausbildungsinhalte nachweisen. Davon unabhängig ist jedoch die Verpflichtung, sich fortzubilden (s. gleich unten).


8. Fortbildung

Eingetragene Mediatoren haben sich zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen (§ 20 ZivMediatG).

Als Fortbildung kommt die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Intervision, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage. Eigene Lehrtätigkeit gilt nicht als Fortbildung, da der Lehrende in der Regel Wissen vermittelt, das ihm ohnedies geläufig ist.
In den ersten fünf Jahren absolvierte Fortbildung kann nicht auf den folgenden Fünfjahreszeitraum übertragen werden. Dementsprechend müssen nach erfolgtem Nachweis von 50 Stunden keine weiteren Fortbildungsbestätigungen mehr dem Bundesministerium für Justiz übermittelt werden.

Zur zeitlichen Abfolge des Fortbildungsnachweises s. bitte oben Punkt "Aufrechterhaltung der Eintragung".


9. Entrichtung der Gebühren

Rechtsquelle für die Gebührenpflicht ist das Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung – hier einschlägig geändert durch Art. V ZivMediatG und – was die Höhe betrifft – ab 07.06.2017 durch BGBl II Nr. 152/2017.

Die Gebührenpflicht tritt mit Überreichung des Antrags ein (§ 2 Z 7 GGG). Nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes sind die Verpflichtung zur Zahlung und die Fälligkeit nicht an eine „Vorschreibung“ der Gebühr und auch nicht an eine Mahnung o.ä. gebunden.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr für den Antrag auf Eintragung in die Liste der MediatorInnen bzw. auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung trifft stets den Antragsteller/die Antragstellerin. Nur die Zahlung (Überweisung) des oben angeführten Betrages (345 Euro) an das Bundesministerium für Justiz erfüllt den Anspruch des Bundes. Bitte verwechseln Sie diese Gebühr nicht mit der Prämie für die obligatorische Haftpflichtversicherung und auch nicht mit allfälligen Mitgliedsbeiträgen bei Vereinigungen oder Verbänden.

Zu den Säumnisfolgen s. bitte unten.

Die Gebühr ist auf das nachstehende Konto, lautend auf "Bundesministerium für Justiz" zu zahlen Neben dem Namen der Antragstellerin / des Antragstellers bitte "Liste der Mediatoren" bzw. "Liste der Ausbildungseinrichtungen" oder "Liste der Lehrgänge" vermerken sowie "Finanzstelle 9121"

IBAN: AT100100000005490000
BIC: BUNDATWW


Es wird gebeten, den Namen der Antragstellerin / des Antragstellers deutlich zu vermerken, damit die Zahlung richtig zugeordnet werden kann – und zwar auch dann, wenn die Gebühr von Dritten (Unternehmen, Dienstgeber etc.) gezahlt wird.

Das GGG regelt in § 31 Abs. 1 folgende Säumnisfolgen:
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.

Diese Säumnisfolge ist auch weder an eine Mahnung noch an eine „Vorschreibung“ gebunden.

Den allgemeinen Regeln folgend besteht bei Abweisung oder bei Zurückziehung des Antrags kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.


10. Änderung der Daten

Wenn sich während der Eintragungsdauer Daten ändern (Arbeitsanschrift, Name, Telefonnummer oder ähnliches) kann dies formlos schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.


E-Mails bitte an mediatorenliste@bmj.gv.at.

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